Kann man Nachhilfe für Kinder von den Steuern abziehen?

28. Feb 2018 /

Unsere Kunden fragen uns oft, ob man die Kosten für Nachhilfestunden in der Steuererklärung geltend machen kann. Leider fällt die Antwort darauf negativ aus: Es gibt keine Möglichkeit, Kosten für Nachhilfe direkt vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Solche Kosten sind alle im sogenannten Kinderabzug zusammengefasst, der als pauschaler Freibetrag (Sozialabzüge) fast allen Eltern zusteht.

Für alle, die nicht genau wissen, was es mit dem Kinderabzug auf sich hat, haben wir hier die wichtigsten Fakten zusammengefasst und erklären vor Allem, wer diesen beanspruchen darf.

Was genau ist der Kinderabzug?

Der Kinderabzug ist ein sogenannter «Steuerfreier Betrag». Er wird also vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, bevor die Steuern berechnet werden. Er kann sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern, als auch bei der direkten Bundessteuer geltend gemacht werden. Wenn Sie mehrere Kinder haben, steht Ihnen der Kinderabzug je Kind zu und Sie können die Summe für alle Kinder in das Steuerformular aufnehmen.

Grundsätzlich handelt es sich beim Kinderabzug um einen Pauschalbetrag. Ob ein Anspruch darauf besteht, hängt von den familiären Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ab. Normalerweise ist das der 31. Dezember. Dabei stellen sich die folgenden Fragen: 

  • Leben Sie mit dem anderen Elternteil zusammen?
  • Wie ist Ihr Familienstand?
  • Steht Ihnen das (alleinige) Sorgerecht für das Kind zu?
  • Ist das Kind noch minderjährig oder in beruflicher Erstausbildung?
  • Wer bestreitet den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache?

Wie genau Sie aus den familiären Verhältnissen den Anspruch für den Kinderabzug ableiten können, erklären wir Ihnen weiter unten.

Wieviel beträgt der Kinderabzug?

Der Kinderabzug bei den Staatssteuern beträgt im Kanton Zürich CHF 9,000.

Der Kinderabzug bei der Bundessteuer beträgt CHF 6,500.

In manchen Fällen steht Ihnen nur der hälftige Kinderabzug zu. Im folgenden Abschnitt finden Sie Informationen dazu, wann dies der Fall ist.

Wer hat Anspruch auf den Kinderabzug?

Wenn bei Ihnen eines der folgenden familiären Verhältnisse zutrifft, haben Sie Anspruch auf den Kinderabzug:

Sie leben in ungetrennter Ehe oder verwitwet:

Wenn Ihr Kind minderjährig ist, dürfen Sie den vollständigen Kinderabzug in Anspruch nehmen.

Wenn Ihr Kind volljährig ist, aber sich in beruflicher Erstausbildung befindet und Sie hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen, steht Ihnen ebenfalls der vollständige Kinderabzug zu.

Sie leben unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammen (Konkubinat)

Wenn Ihr Kind minderjährig ist, haben Sie Anspruch auf den vollständigen Kinderabzug, wenn Ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht oder wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, Sie jedoch vom anderen Elternteil steuerbare Unterhaltsbeiträge für das Kind erhalten.

Die Hälfte des Kinderabzugs können Sie geltend machen, wenn die elterliche Sorge Ihnen und dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht und Sie keine an den anderen Elternteil geleistete Unterhaltsbeiträge für das Kind abziehen.

Wenn Ihr Kind volljährig ist, können Sie den vollständigen Kinderabzug geltend machen, wenn Ihr Kind in der beruflichen Erstausbildung steht und Sie zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommen oder den grösseren Anteil an den Unterhalt des Kindes leisten (in der Regel der Elternteil mit dem höheren Einkommen).

Sie leben alleine mit dem Kind zusammen

Wenn Sie unverheiratet sind und alleine mit dem minderjährigen Kind zusammenleben steht Ihnen der vollständige Kinderabzug zu, wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht oder wenn die elterliche Sorge Ihnen und dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht und Sie steuerbare Unterhaltsbeiträge für das Kind erhalten.

Nur die Hälfte des Kinderabzugs steht Ihnen zu, wenn die elterliche Sorge Ihnen und dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht und Sie keine steuerbare Unterhaltsbeiträge für das Kind erhalten.

Wenn Ihr Kind bereits volljährig ist und sich in beruflicher Erstausbildung befindet, steht Ihnen der vollständige Kinderabzug zu, wenn der andere Elternteil für das Kind keine Unterhaltsbeiträge leistet oder wenn Unterhaltsbeiträge geleistet werden, Sie aber trotzdem zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Sie leben nicht mit dem Kind zusammen

Wenn das Kind minderjährig ist können Sie den hälftigen Kinderabzug geltend machen, wenn die elterliche Sorge Ihnen und dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht und Sie keine an den anderen Elternteil geleistete Unterhaltsbeiträge für das Kind abziehen. Steht Ihnen die elterliche Sorge nicht zu oder leisten Sie Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, so können Sie keinen Kinderabzug geltend machen. Sie können jedoch die geleisteten Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung (Ziffer 13.2) in Abzug bringen.

Wenn das Kind volljährig ist und sich noch in beruflicher Erstausbildung befindet, steht Ihnen der vollständige Kinderabzug zu, wenn Sie Unterhaltsbeiträge leisten und damit für den Unterhalt Ihres Kindes zur Hauptsache aufkommen.

Wo in der Steuererklärung kann ich den Kinderabzug angeben?

Den Kinderabzug können Sie auf Seite 3 unter Ziffer 24.1 der Steuererklärung eintragen:

Steuerabzug für Kinder in Zürich

Wieviel spare ich mit dem Kinderabzug?

Wieviel Steuern Sie mit dem Kinderabzug sparen, hängt von den familiären Verhältnissen (Grundtarif / Verheirateten- und Einelterntarif), der Wohngemeinde (unterschiedliche Steuerfüsse), der Konfession (Kirchensteuer) und der Höhe Ihres Einkommens (Steuerprogression) ab.

Hier ein kleines, vereinfachtes Beispiel:

Ein Ehepaar, das mit einem Einkommen von CHF 100’000 in Zürich wohnt, muss beim Staat und Bund die folgenden Einkommenssteuern zahlen:

Steuerabzug Einkommenssteuern

Für jedes minderjährige Kind oder volljährige Kind in Erstausbildung dürfen in der Steuererklärung CHF 9’000 (Staatssteuer) beziehungsweise CHF 6’500 (Bundessteuer) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Für die Staatssteuer (Zahlen für das Steuerjahr 2017) bedeutet das:

Sparpotential mit Kinderabzug

Für die Bundessteuer (Zahlen für das Steuerjahr 2017) bedeutet das:

Bundessteuer Kinderabzug

*Von dieser berechneten Steuersumme werden für jedes Kind in Ihrem Haushalt automatisch noch weitere 251 CHF abgezogen. Diese fallen aber nicht unter den Kinderabzug sondern sind eine zusätzliche Steuererleichterung für Familien.

Neben der Staats- und der Bundessteuer gibt es natürlich noch die Gemeindesteuer. Diese leitet sich direkt von der Staatssteuer ab und hängt von der Gemeinde ab, in der Sie wohnen. Normalerweise ist es etwas mehr, als die Staatssteuer. In der Gemeinde Zürich entspricht die Gemeindesteuer zum Beispiel 119% der Staatssteuer.

Auf der Website des Steueramts vom Kanton Zürich finden Sie Steuerrechner, mit denen Sie für Ihre individuelle Familien- und Einkommenssituation berechnen können, wie viele Steuern Sie durch den Kinderabzug sparen.

Kann ich auch Steuern sparen, wenn ich selbst Nachhilfe nehme?

Ja, auch wenn Sie schon selbst Erwerbseinkommen verdienen und nebenher Nachhilfe in Anspruch nehmen, können Sie diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Wie genau das funktioniert, erklären wir demnächst in einem separaten Artikel. Damit Sie diesen nicht verpassen, melden Sie sich doch für unseren Newsletter an, dann erfahren Sie immer sofort von unseren neuesten Lern- und Nachhilfe-Tipps.

Ich hoffe, Ihnen hat diese kurze Übersicht geholfen. Wir raten aber natürlich trotzdem dazu, im Zweifelsfall einen Steuerberater hinzuzuziehen und weisen darauf hin, dass dieses Informationsschreiben keine rechtliche Verbindlichkeit hat.

Viel Spass beim Sparen!


Weiterführende Quelle:

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